Geschichte der Zeitarbeit

 

1948:
Zwei amerikanische Rechtsanwälte, Elmer L. Winter und Aaron Scheinfeld, aus Milwaukee gründeten das erste Zeitarbeitsunternehmen, nachdem sie durch eigenen Personalengpass kein Unternehmen fanden, welches kurzfristig Personal zur Verfügung stellte.

1956:
Eröffnung der ersten Zeitarbeitsunternehmen in Europa (Paris und London)

1962:
 Das erste Zeitarbeitsunternehmen wird in Hamburg (Niederlassung des 1957 in der Schweiz gegründete Zeitarbeitsunternehmen „Adia Interim“)

1972:
Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung (AÜG) durch den Bundestag, um einen sozialen Mindestschutz von Zeitarbeitnehmern zu gewährleisten

1976:
 Der Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA) und der Bundesverband Personalleasing (BPL) schließen sich zusammen zum Bundesverband Zeitarbeit Dienstleistung auf Zeit e.V. (BZA).

1982:
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe resultiert aus den zahlreichen Verstößen gegen geltendes Recht in dieser Branche.

1985:
 Das Beschäftigungsförderungsgesetz tritt in Kraft. Die bisherige maximale Einsatzdauer von 3 Monaten bei einem Zeitarbeitskunden wird auf 6 Monate verlängert.

1994:
 Die maximale Überlassungsdauer von bisher 6 Monaten für Zeitarbeitnehmer wird auf neun Monate verlängert.

1994:
Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit wird gekippt, die private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.

1997:
Die Reform des AÜG wird vom Bundestag beschlossen und tritt in Kraft, u.a. beträgt die höchstzulässige Überlassungsdauer nun ein Jahr.

1998:
Gründung der iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. als Verein

2002:
 Das Job-Aqtiv Gesetz tritt in Kraft.
Die Ausdehnung der Überlassungsdauer auf 24 Monate wurde durchgesetzt.

2004:
Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung wurden im Zuge der „Hartz-Vorschläge“ wesentlich geändert:
- es gibt keine Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer
- das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellsperre sind aufgehoben
- die Gleichbehandlungspflicht der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb wird gesetzlich eingeführt
- Besonderheiten der Zeitarbeitsbranche dürfen tariflich geregelt werden